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Kabel getroffen – wer zahlt?

Dass man beim Bohren in den eigenen vier Wänden ein Kabel trifft, ist schnell passiert. Bei Mietwohnungen stellt sich jedoch die Frage, wer im Fall eines Schadens haftet. Wir haben deshalb die wichtigsten Informationen für Dich bereitsgestellt.

Wer im eigenen Haus oder in der Eigentumswohnung beim Bohren versehentlich ein Stromkabel getroffen hat, der hat einen sogenannten Eigenschaden verursacht, da er selbst auch der Besitzer der entsprechenden Immobilie ist. Doch wie verhält sich dies, wenn ein Mieter beim Einzug aus Versehen ein Stromkabel angebohrt hat?

Immer wieder taucht in diesem Zusammenhang die Meinung auf, dass dann ausschließlich der Vermieter für die Regulierung und Instandsetzung des entstandenen Schadens verantwortlich sei, da er ja den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache sicherstellen müsse. Ebenso, wie der Vermieter dafür verantwortlich ist, wenn beispielsweise die Heizung einmal nicht funktioniert. Doch: Ist dem wirklich so?

Das Sorgfalts-und Verursacherprinzip beachten!

Obschon der Vermieter für den ordnungsgemäßen und vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zuständig ist, haftet er nicht für die Regulierung und Instandsetzung von Schäden, welche ein Mieter vorsätzlich oder auch nur fahrlässig an der Mietsache verursacht hat.

Jeder Mietvertrag enthält nämlich als Präambel die Forderung, wonach ein Mieter die überlassene Mietsache sorgfältig und vertragsgemäß zu behandeln hat. Nach Meinung und Ansicht vieler Richter fällt es dabei ebenso unter die Sorgfaltspflicht eines Mieters, sich vor dem Gebrauch der Bohrmaschine in der Mietwohnung zunächst erst einmal über mögliche Leitungs-und Rohrinstallationen in der Wand zu informieren, anstatt einfach völlig unbekümmert drauflos zu bohren.

Die zuletzt genannte Vorgehensweise, nämlich das völlig unbekümmerte Drauflos-Bohren, lässt sich sogar schon als eklatante Verletzung der im Mietvertrag explizit kodifizierten Sorgfaltspflicht interpretieren. Wobei eine Pflichtverletzung im deutschen Sachenrecht stets entsprechende juristische Konsequenzen, wie beispielsweise den Schadensersatz, nach sich zieht.

Der Verursacher des Schadens ist hier definitiv der Mieter, welcher durch Verletzung seiner Sorgfaltspflichten gegenüber der Mietsache deren Beschädigung herbeigeführt hat und demzufolge nun zum Ersatz des resultierenden Schadens verpflichtet ist. Diese Schadensersatzpflicht könnte notfalls durch den Vermieter der Wohnung sogar gerichtlich eingeklagt werden, wobei andere Rechtsmittel, wie beispielsweise die außerordentliche Kündigung des bestehenden Mietvertrages, hiervon generell unberührt bleiben.

Durch das unbekümmerte Bohren inWand oder Decke ist in jedem Falle ein zivilrechtlicher Anspruch des Vermieters der Wohnung entstanden, welcher den verursachenden Mieter dazu verpflichtet, den Schaden ordnungsgemäß auf seine eigenen Kosten durch einen entsprechenden Fachmann beheben zu lassen.

Springt die Haftpflichtversicherung ein?

Im Normalfall dürften die Aufwendungen des betreffenden Vermieters für die Reparatur eines solchen Schadens nicht sehr hoch sein. Doch lohnt es trotzdem, vorab mit der privaten Haftpflichtversicherung abzuklären, ob diese möglicherweise sogar die entstehenden Kosten des Elektrikers übernimmt. Allerdings gibt es hierfür auch keine gesetzliche Garantie.

Maßgeblich ist dabei stets zweierlei. Einerseits sind es die Leistungspflichten der jeweiligen Haftpflichtversicherung meist penibel und genau in den Policen und Verträgen geregelt. Es lohnt also, zunächst erst einmal nachzulesen, was alles in dem Versicherungsvertrag steht, den man seinerzeit abgeschlossen hat.

Andererseits gibt es auch bei jeder Haftpflichtversicherung einen sogenannten Ermessensspielraum. Gern auch immer wieder durch den Bürger als Kulanz bezeichnet. Die betreffende Haftpflichtversicherung kann also unter Umständen im Rahmen einer Einzelfallentscheidung auf Kulanzbasis darüber befinden, ob überhaupt oder inwieweit sie bereit ist, sich an den Kosten für die Reparatur des durch die Unachtsamkeit ihres Versicherungsnehmers entstandenen Schadens zu beteiligen.