Archiv für die Kategorie ‘Rechte & Pflichten’

Glühlampenverbot: Stufe drei gilt ab 01. September 2011

Pünktlich zum 1. September 2011 sind alle herkömmlichen 60-Watt-Glühbirnen aus den Regalen des Groß- und Einzelhandels und aus den Online-Shops verschwunden. Hintergrund ist das Inkrafttreten von Stufe 3 des „Glühlampenverbots“, das in der EU-Richtlinie 2005/32/EG vom 6. Juli 2005 und in der Ökodesign-Richtlinie der Europäischen Union vom 21.10.2009 geregelt ist.

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Ihr Widerrufsrecht im handwerker-versand.de

Liebe Leserinnen und Leser,

der Gesetzgeber schreibt für Internetversender ein Widerspruchsfrist von 14 Tagen vor. Insbesondere bei technischen Produkten ist dieser Zeitraum für eine vollständige Prüfung der erhaltenen Ware zu kurz. www.handwerker-versand.de hat daher für seine Kunden das Widerrufsrecht auf einen Monat erhöht. Aus unsere Sicht ein guter Grund Ihren nächsten Einkauf bei handwerker-versand.de zu tätigen.

Viel Spaß beim Stöbern!

Stephan Lichtenstein

P.S. Sie sind herzlich eingeladen an dieser Stelle mitzubloggen. Es geht natürlich auch per Email an lichtenstein@handwerker-versand.de

Energiesparlampen richtig entsorgen

Goodbye Glühlampe… Hello Energiesparlampe…
Wie Sie in unserem Blog und in den Medien lesen konnten, gilt seit dem 01.09.2009 das neue Glühlampenverbot.
Die Anschaffung der Energiesparlampen hat derweil etliche Diskussionen ausgelöst. Vor allem die Frage der Entsorgung dieser quecksilberhaltigen Lampen war ein heiß umwittertes Thema. Doch wie und wo kann man denn nun seine alten defekten Energiesparlampen loswerden?

Alternativer Text

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Trennung von Waffe und Munition

Alternativer Text

Schusswaffen dürfen nicht mit der dazugehörigen Munition gelagert werden. Es muss eine räumliche Trennung erfolgen d. h., dass Langwaffen getrennt von Langwaffenmunition aufbewahrt werden müssen. Allerdings ist es zulässig, Waffen mit nicht passender Munition im selben Behältnis aufzubewahren z. B. Langwaffen gemeinsam mit Kurzwaffenmunition in einem Schrank der Sicherheitsstufe A.


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Waffen richtig lagern

Nach § 13 der Allgemeinen-Waffen-Verordnung (AwaffV) ist es vorgeschrieben, jede Waffe angemessen zu lagern. Das bedeutet, dass Lang- und Kurzwaffen in einem Behältnis des Widerstandsgrades 0 nach DIN/EN 1143-1 gelagert werden müssen. Hierbei ist es auch zulässig auf eine andere Norm (die der Gesetzgeber als gleichwertig betrachtet) auszuweichen. Diese Ausweichnorm ist in Deutschland meist die VDMA 24992 die zwar im Jahr 2003 gestrichen wurde, allerdings definiert der Gesetzgeber die VDMA immer noch als Richtnorm. Es ist also erlaubt seine Waffen in einem Waffenschrank nach VDMA 24992 aufzubewahren.
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Gefahr von Schusswaffen eindämmen

Alternativer Text

“Die von Schusswaffen ausgehende Gefahr kann nicht hoch genug eingestuft werden. Der Gesetzgeber verpflichtet daher in § 42 des Waffengesetzes (WaffG)” Sie als gewerbliche und private Waffenbesitzer, die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz gegen Diebstahl und ähnlichen Verlust zu treffen.
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Was ist ein Waffenschrank?

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Waffenschränke dienen vorwiegend der Aufbewahrung von Gegenständen, die dem Waffengesetz unterliegen und dementsprechend sicher vor dem Zugriff Nichtberechtigter verwahrt werden müssen.
Diese sind “Tresore mit speziellen Halterungen für Lang- bzw. Kurzwaffen, in dem je nach [Bauart] und Sicherheitsstufe eine Anzahl von Schusswaffen und Munition auch zusammen untergebracht werden können.”
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Neues Waffengesetz im Überblick!

Das gesamte Gesetz: www.axelcgn.de/56

Am 25.07.2009 trat das geänderte Waffengesetz zusammen mit der ebenfalls beschlossenen Änderung des Sprengstoffgesetzes in Kraft. Diese beinhalten im Einzelnen:

Aufbewahrung/ Nachweis:
Die bisherige “Holschuld” der Waffenbehörde wird in eine “Bringschuld” des Antragstellers bzw. des Waffenbesitzers umgewandelt. Somit muss unabhängig von einem behördlichen Verlangen nachgewiesen werden, dass die erforderlichen Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung vorliegen – und zwar bereits bei der Antragstellung für eine Besitzerlaubnis.

Aufbewahrung/ Überprüfung:
Durch Änderung des § 36 (3) Satz 2 WaffG wird der zuständigen Behörde die Möglichkeit eingeräumt, verdachtsunabhängig die gesetzeskonforme Aufbewahrung aller erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition zu überprüfen. Dabei soll aber das GG eingehalten werden, das besagt, dass diese Überprüfungen nicht zu Unzeiten (Sonn- und Feiertage, Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) erfolgen & die Wohnräume gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden dürfen.
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Ab heute gilt das Glühlampenverbot

Es ist beschlossene Sache. Nach 130 Jahren kommt das Aus für die herkömmliche Glühlampen.

Am 08.12.08 einigten sich die EU-Experten in Brüssel, die Glühlampen aus dem Grund des hohen Stromverbrauchs vom Markt zu nehmen. Ab heute wird nun der Verkauf stufenweise abgebaut, sodass es bis zum 1. September 2012 keine herkömmlichen Glühlampen mehr zu kaufen geben wird.

Die Etappen des Glühlampenverbots:

1. Ab heute, dem 01.09.2009 ist zunächst der Verkauf aller matten Birnen sowie der von klaren Birnen mit 100 Watt und mehr Leistung verboten.

2. Ab September 2010 werden dann klare 75-Watt-Lampen, ein Jahr darauf die 60- Watt-Leuchten untersagt.

3. Ab September 2012 müssen die 40- und 25-Watt-Birnen vom Markt genommen sein.
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BGV A1- Vorschriften zur Ersten Hilfe im Unternehmen

Trotz aller gebotenen Vorsicht und der Einhaltung des Arbeitsschutzes passieren leider immer wieder Unfälle am Arbeitsplatz. :!: Unternehmer sind durch die BGV A1 verpflichtet die erforderlichen Sachmittel für solche Fälle bereit zu stellen.

Berufsgenossenschaftliche Vorschriften- BGV A1 (Link: Rotes Kreuz BGV A1)

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