Die Unfallversicherungsträger erlassen als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften. SGB VII § 15. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen. BGV A 1 UVV § 24. Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse dafür zu sorgen, dass Rettungsgeräte und Rettungstransportmittel bereit gehalten werden. BGV A 1 UVV § 25. Kommentare dazu in den BG-Regeln BGR-A 1 § 24 und 25, Abschnitt C. Erfolg und Güte der Ersten Hilfe hängen vielfach davon ab, dass die richtigen Hilfsmittel eingesetzt werden. Es ist Sache des Unternehmers, über Art, Menge und Aufbewahrungsort zu befinden. Art und Menge sowie Aufbewahrungsort des Erste-Hilfe- Materiales richten sich nach der Betriebsgröße, den vorhandenen betrieblichen Gefahren, der Ausdehnung und Struktur des Betriebes.
Entscheidend für langfristigen Erfolg ist ein optimaler Produktions- bzw. Dienstleistungsprozess, der durch gute Qualitätsstandards und hohe Effektivität geprägt ist. Um dies zu gewährleisten, müssen Rahmenbedingungen vorhanden sein oder geschaffen werden, die jedem Mitarbeiter ein sicheres und gesundes Arbeiten ermöglichen. Schnelle und sachgemäße Erste Hilfe für den Fall der Fälle gehört hier als wichtiger Baustein dazu. Untersuchungen zeigen: bei rechtzeitiger und wirksamer Erster Hilfe können Folgeschäden deutlich reduziert werden. Alle Arbeitsstätten, sei es in der Großindustrie, im Handwerksbetrieb, als Kleinunternehmen oder im Öffentlichen Dienst, unterliegen der Arbeitsstättenverordnung. Grundsätzliche Anforderungen an Erste- Hilfe-Einrichtungen und Erste-Hilfe-Material in Betrieben ergeben sich aus der Unfallverhütungsvorschrift BGV A1 “Grundsätze der Prävention”, analog für Länder und Gemeinden GUV VA1. Konkretisierungen und Erläuterungen hierzu sieht die Richtlinie BGR A1 vor. Hier ist auch festgelegt, welcher Betrieb unter welchen Voraussetzungen welche Art und Anzahl Verbandkasten oder auch weiterführende Erste-Hilfe-Einrichtungen bereithalten muss. Geeignetes Material beinhalten Betriebsverbandkästen nach DIN 13169 und DIN 13157 sowie DIN 13155 (First Responder).
Ein großer Verbandkästen DIN 13169 kann auch durch zwei kleine Verbandkästen DIN 13157 ersetzt werden.
Verbandkästen DIN 13157 sind auch für Tätigkeiten im Außendienst einsetzbar.
Entsprechende Liegen sind nach Arbeitsstätten-Verordnung (ArbStättV), Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR) und den Forderungen des Mutterschutzgesetzes bereitzuhalten. Gemäß § 31 der Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR) und den Forderungen des Mutterschutzgesetzes muss Arbeitnehmerinnen, die ihre Tätigkeit vorwiegend im Stehen ausüben, sowie werdenden und stillenden Müttern die Möglichkeit gegeben werden, sich in einem geeigneten Raum auf einer Liege ausruhen zu können. Krankentragen und andere Rettungstransportmittel a) In Arbeitsstätten mit großen räumlichen Ausdehnungen müssen Krankentragen an mehreren, gut erreichbaren Stellen vorhanden sein. b) Andere Rettungstransportmittel müssen vorhanden sein, wenn eine Trage nicht oder nur schwierig einzusetzen ist. Dazu gehören u.a. Schaufeltragen, Scheifkorbtragen, Rettungstücher und Vacuum-Matratzen.
Gemäß § 6 Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit § 25 BGV A1 sind in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung geeignetes Inventar, Erste-Hilfe-Material, Notfallausrüstungen, Pfl egematerial sowie Rettungsgeräte und Rettungstransportmittel bereitzuhalten.